Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Thomas Schwitalla – Vertriebs- und Dienstleistungsagentur
einschließlich sämtlicher unter der Marke URSIDE erbrachter Leistungen
B2B-Geschäftsbedingungen – ausschließlich für Unternehmer
Stand: August 2026

§ 1 Anbieter, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge, Angebote, Beratungs-, Coaching-, Marketing-, Vertriebs-, Recruiting-, Digitalisierungs-, Agentur- und sonstigen Dienstleistungen der

Thomas Schwitalla – Vertriebs- und Dienstleistungsagentur
Inhaber: Thomas Schwitalla
Anemonenweg 6, 97353 Wiesentheid
mail@urside.de

nachfolgend „Agentur“ genannt.

2. URSIDE ist eine Marke der Thomas Schwitalla – Vertriebs- und Dienstleistungsagentur und keine eigenständige juristische Person.

Soweit Angebote, Rechnungen, Webseiten, Präsentationen, Leistungsbeschreibungen, Verträge oder sonstige geschäftliche Unterlagen unter der Marke URSIDE auftreten, ist – sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde – ausschließlich die Thomas Schwitalla – Vertriebs- und Dienstleistungsagentur Vertragspartner des Kunden.

3. Diese AGB gelten ausschließlich im Geschäftsverkehr mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

4. Verbraucher im Sinne des § 13 BGB werden von diesen AGB ausdrücklich nicht erfasst.

5. Leistungen gegenüber Verbrauchern, insbesondere privates Coaching, Life Coaching, Mentoring oder sonstige Leistungen gegenüber Privatpersonen, bedürfen gesonderter Vertragsbedingungen. Hierfür sind insbesondere gegebenenfalls bestehende gesetzliche Informationspflichten, Widerrufsrechte und sonstige verbraucherschützende Vorschriften gesondert zu berücksichtigen.

6. Der Kunde bestätigt mit Vertragsschluss (schriftlich als auch mündlich), dass er den Vertrag in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit bzw. als sonstiger von Absatz 3 erfasster Vertragspartner abschließt.

7. Sollte sich ungeachtet dessen im Einzelfall herausstellen, dass der Kunde rechtlich als Verbraucher anzusehen ist, bleiben zwingende verbraucherschützende Vorschriften unberührt. Die vorliegenden AGB begründen keinen Verzicht auf zwingende Verbraucherrechte.

8. Entgegenstehende, zusätzliche oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, wenn die Agentur ihrer Anwendung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.

9. Individuelle Vereinbarungen zwischen der Agentur und dem Kunden haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

§ 2 Gegenstand der Leistungen

1. Die Agentur erbringt insbesondere Leistungen in den Bereichen:

  • Unternehmensberatung und Consulting
  • Strategie- und Organisationsentwicklung
  • Business Development
  • Vertriebsberatung und Vertriebsunterstützung
  • Sales Services
  • Marketing und Online-Marketing
  • Markenentwicklung und Positionierung
  • Websites, Landingpages und Funnels
  • Social Media und Content
  • Suchmaschinenmarketing und Suchmaschinenoptimierung
  • Recruiting und Employer Branding
  • Bewerbergewinnung und Bewerberqualifizierung
  • Führungskräfte- und Unternehmerentwicklung
  • Business Coaching und Mentoring
  • Digitalisierung
  • KI, Automatisierung und Prozessoptimierung
  • E-Commerce
  • Projektmanagement
  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Vermittlung, Beschaffung und Koordination externer Dienstleister
  • Beschaffung und Weiterberechnung externer Leistungen und Waren sowie
  • damit verbundene Dienstleistungen.

2. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, Auftrag, Projektvertrag, der Leistungsbeschreibung oder einer sonstigen Individualvereinbarung.

3. Die Agentur ist berechtigt, die Art und Weise der Leistungserbringung im Rahmen des vereinbarten Leistungszwecks nach fachlichem Ermessen zu bestimmen, soweit keine konkrete Ausführung ausdrücklich vereinbart wurde.

§ 3 Dienstleistungscharakter und keine Erfolgsgarantie

1. Die Leistungen der Agentur werden grundsätzlich als Dienstleistungen erbracht.

2. Die Agentur schuldet hierbei eine fachgerechte Tätigkeit entsprechend dem vereinbarten Leistungsumfang, jedoch grundsätzlich keinen bestimmten wirtschaftlichen, persönlichen, unternehmerischen oder sonstigen Erfolg, sofern ein bestimmter Erfolg nicht ausdrücklich und eindeutig als geschuldeter Vertragserfolg vereinbart wurde.

3. Insbesondere übernimmt die Agentur keine Garantie für:

  • bestimmte Umsatzsteigerungen
  • bestimmte Gewinnsteigerungen
  • bestimmte Kostenersparnisse
  • bestimmte Verkaufszahlen
  • Vertragsabschlüsse
  • Marktanteile
  • Unternehmensbewertungen
  • Unternehmenswachstum
  • die Erreichung bestimmter Unternehmensziele
  • Anzahl oder Qualität von Leads
  • Conversion-Rates
  • Return on Advertising Spend (ROAS)
  • Return on Investment (ROI)
  • Suchmaschinenplatzierungen
  • Reichweiten
  • Followerzahlen
  • Sichtbarkeit in Suchmaschinen oder sozialen Netzwerken
  • Bewerberzahlen
  • Qualität oder Eignung von Bewerbern
  • erfolgreiche Stellenbesetzungen
  • Annahme eines Arbeitsvertrages durch einen Bewerber
  • Dauer eines späteren Beschäftigungsverhältnisses
  • persönliche oder berufliche Entwicklungen eines Coaching-Kunden
  • Fördermittel
  • Finanzierungen
  • Investitionen oder
  • sonstige wirtschaftliche Ergebnisse.

4. Prognosen, Einschätzungen, Strategien, Hochrechnungen, Marktannahmen, Berechnungen und Handlungsempfehlungen stellen keine Garantien für zukünftige Ergebnisse dar.

5. Der wirtschaftliche und unternehmerische Erfolg hängt insbesondere von Entscheidungen und der Umsetzung durch den Kunden, dessen Mitarbeiter und Führungskräften sowie von Markt-, Wettbewerbs-, Preis-, Personal-, Konjunktur-, Technologie- und sonstigen externen Faktoren ab.

6. Die unternehmerische Entscheidungs-, Umsetzungs- und Erfolgsverantwortung verbleibt ausschließlich beim Kunden.

7. Die Vergütung der Agentur ist grundsätzlich für die geleistete bzw. vereinbarte Tätigkeit und nicht für einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg geschuldet, sofern nicht ausdrücklich eine erfolgsabhängige Vergütungsregelung vereinbart wurde.

§ 4 Abgrenzung zu Werkleistungen

1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass Beratungs-, Coaching-, Marketing-, Recruiting-, Vertriebs- und vergleichbare Agenturleistungen grundsätzlich Dienstleistungen darstellen.

2. Soweit im Einzelfall ausdrücklich die Herstellung eines bestimmten Werks oder ein bestimmter konkreter Erfolg vereinbart wird, können hinsichtlich dieses klar abgrenzbaren Leistungsteils die gesetzlichen Vorschriften über Werkverträge Anwendung finden.

3. Die Erstellung von Konzepten, Strategien, Empfehlungen, Präsentationen, Analysen, Kampagnen oder sonstigen Arbeitsergebnissen führt für sich genommen nicht dazu, dass ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg des Kunden geschuldet wird.

4. Ein wirtschaftlicher Erfolg des Kunden ist insbesondere auch dann nicht geschuldet, wenn im Rahmen eines Projekts konkrete Maßnahmen, Kampagnen, Webseiten, Landingpages, Funnels, Prozesse, Automatisierungen oder Vertriebsinstrumente erstellt oder implementiert werden.

§ 5 Beratung und unternehmerische Entscheidungen

1. Beratungsleistungen der Agentur dienen der Vorbereitung und Unterstützung unternehmerischer Entscheidungen.

2. Die Agentur stellt insbesondere Informationen, Analysen, Erfahrungen, Empfehlungen, Methoden, Einschätzungen und mögliche Handlungsalternativen zur Verfügung.

3. Die endgültige Entscheidung über die Umsetzung einer Empfehlung sowie die Prüfung ihrer Eignung für das Unternehmen obliegen ausschließlich dem Kunden.

4. Die Agentur übernimmt keine Geschäftsführungs-, Organ-, Arbeitgeber- oder Unternehmerverantwortung für den Kunden, es sei denn, der Kunde beauftragt die Agentur durch einen von beiden Parteien unterzeichneten Vertrag ausdrücklich damit, eine solche Verantwortung für einen klar definierten Zeitraum und in einem festgelegten Umfang zu übernehmen.

5. Die Agentur ist ohne ausdrückliche Vollmacht insbesondere nicht berechtigt oder verpflichtet, rechtsgeschäftlich verbindliche Entscheidungen im Namen des Kunden zu treffen.

6. Der Kunde bleibt für die rechtliche, wirtschaftliche, organisatorische und tatsächliche Umsetzung der aufgrund einer Beratung getroffenen Entscheidungen verantwortlich.

§ 6 Keine Rechts-, Steuer-, Anlage- oder Heilberatung

1. Die Agentur erbringt keine Rechtsberatung, Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung, Anlageberatung, medizinische Behandlung, Psychotherapie, Heilkunde oder sonstige erlaubnispflichtige Beratung, sofern entsprechende Leistungen nicht ausdrücklich durch hierzu berechtigte externe Berufsträger erbracht werden.

2. Aussagen der Agentur zu rechtlichen, steuerlichen, finanziellen, medizinischen oder vergleichbaren Themen dienen ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Beratung durch einen hierzu befugten Fachmann.

3. Der Kunde ist verpflichtet, rechtlich, steuerlich, medizinisch oder anderweitig fachlich relevante Entscheidungen eigenverantwortlich durch entsprechend qualifizierte und zugelassene Berater prüfen zu lassen.

§ 7 Coaching, Mentoring und Fernunterrichtsschutzgesetz

1. Coaching- und Mentoring-Leistungen der Agentur dienen insbesondere:

  • der individuellen Reflexion
  • der Entscheidungsfindung
  • der Entwicklung von Unternehmern und Führungskräften
  • der Persönlichkeitsentwicklung
  • der Unternehmensentwicklung
  • der Karriereentwicklung
  • dem unternehmerischen Sparring
  • der Unterstützung bei Veränderungsprozessen und
  • der Entwicklung individueller Handlungsstrategien.

2. Coaching stellt insbesondere keine Psychotherapie, medizinische Behandlung oder Heilbehandlung dar.

3. Die Verantwortung für Entscheidungen, Handlungen, Veränderungen und deren Folgen verbleibt beim Kunden.

4. Ein bestimmter persönlicher, wirtschaftlicher, beruflicher, unternehmerischer oder gesundheitlicher Erfolg wird nicht geschuldet.

5. Coaching- und Mentoring-Leistungen der Agentur sind grundsätzlich als individuelle Beratungs-, Reflexions- und Entwicklungsleistungen konzipiert und nicht automatisch als Unterricht, Ausbildung oder Fernlehrgang.

6. Die rechtliche Einordnung einer konkreten Leistung richtet sich jedoch nach ihrer tatsächlichen inhaltlichen und organisatorischen Ausgestaltung und nicht allein nach ihrer Bezeichnung als „Coaching“, „Mentoring“, „Consulting“, „Sparring“ oder vergleichbarer Begriff.

7. Soweit ein konkretes Angebot aufgrund seiner tatsächlichen Ausgestaltung die gesetzlichen Voraussetzungen des Fernunterrichts nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) erfüllt, bleiben sämtliche zwingenden Bestimmungen des FernUSG unberührt.

8. Dies gilt insbesondere für Angebote, bei denen gegen Entgelt Kenntnisse oder Fähigkeiten vermittelt werden, Lehrender und Teilnehmer ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und eine gesetzlich relevante Überwachung des Lernerfolgs vorgesehen ist.

9. Soweit für ein konkretes Angebot nach dem FernUSG eine behördliche Zulassung erforderlich ist, darf dieses Angebot nur entsprechend den gesetzlichen Anforderungen und – soweit erforderlich – auf Grundlage einer entsprechenden Zulassung durchgeführt werden.

10. Die Parteien sind sich ausdrücklich darüber einig, dass durch diese AGB eine zwingende Anwendung des FernUSG weder ausgeschlossen noch umgangen werden soll.

11. Soweit ein Angebot aufgrund seiner Ausgestaltung dem FernUSG unterliegt, gehen die zwingenden gesetzlichen Bestimmungen den Regelungen dieser AGB vor.

12. Die Agentur ist berechtigt, Coaching-, Mentoring- oder Schulungsangebote hinsichtlich Struktur, Methodik, Präsenzanteilen, digitalen Bestandteilen und Leistungsbeschreibung rechtlich und organisatorisch so auszugestalten oder anzupassen, dass die jeweils geltenden gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden.

13. Zwingende gesetzliche Kündigungs-, Rückzahlungs-, Form- und sonstige Teilnehmerrechte bleiben unberührt.

§ 8 Marketing, Werbung, Social Media und Plattformen

1. Bei Marketing-, Online-Marketing-, Social-Media-, SEO-, SEA-, Recruiting- und vergleichbaren Leistungen hängt der Erfolg von zahlreichen Faktoren ab, die außerhalb des Einflussbereichs der Agentur liegen.

2. Die Agentur übernimmt insbesondere keine Garantie hinsichtlich Änderungen:

  • von Algorithmen
  • von Suchmaschinen
  • von sozialen Netzwerken
  • von Werbeplattformen
  • von Marktplätzen
  • von Plattformrichtlinien
  • von technischen Schnittstellen
  • von API-Bedingungen
  • von Trackingmöglichkeiten
  • von Datenschutzvorgaben Dritter
  • von Preisen externer Anbieter oder
  • von Geschäftsmodellen externer Plattformbetreiber.

3. Die Agentur haftet nicht für Sperrungen, Einschränkungen, Reichweitenverluste, Kontosperrungen oder sonstige Maßnahmen durch Google, Meta, Facebook, Instagram, LinkedIn, TikTok, Microsoft, Amazon oder vergleichbare Drittanbieter.

4. Insbesondere werden keine bestimmten Suchmaschinenpositionen, Anzeigenpreise, Leadpreise, Conversion-Rates oder Reichweiten garantiert.

5. Werbebudgets und Media-Budgets stellen, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, keine Vergütung der Agentur dar und sind vom Kunden zusätzlich zu tragen.

6. Entscheidungen externer Plattformbetreiber hinsichtlich Zulassung, Ablehnung oder Sperrung von Anzeigen, Werbekonten, Unternehmensprofilen oder Inhalten liegen außerhalb des Einflussbereichs der Agentur.

§ 9 Recruiting und Personalgewinnung

1. Recruiting-Dienstleistungen können insbesondere umfassen:

  • Employer Branding
  • Recruiting-Strategien
  • Kampagnenerstellung
  • Bewerbergewinnung
  • Funnel-Erstellung
  • Bewerberkommunikation
  • Erstkontaktaufnahme
  • Leadqualifizierung
  • Vorqualifizierung
  • Terminvereinbarung und
  • Koordination von Vorstellungsgesprächen.

2. Die Agentur schuldet ohne ausdrückliche erfolgsabhängige Vereinbarung keinen bestimmten Personalbeschaffungserfolg.

3. Die Agentur kann insbesondere nicht garantieren:

  • dass eine bestimmte Anzahl von Bewerbungen eingeht
  • dass Bewerber fachlich oder persönlich geeignet sind
  • dass Bewerber wahrheitsgemäße Angaben machen
  • dass Bewerber zu Vorstellungsgesprächen erscheinen
  • dass Bewerber ein Arbeitsangebot annehmen
  • dass ein Arbeitsverhältnis zustande kommt oder
  • dass ein Arbeitnehmer dauerhaft beim Kunden beschäftigt bleibt.

4. Die abschließende Prüfung von Bewerbern und sämtliche Personalentscheidungen liegen ausschließlich beim Kunden.

5. Der Kunde ist insbesondere für die arbeitsrechtliche und diskriminierungsfreie Gestaltung seiner Personalentscheidungen, Stellenanforderungen, Stellenanzeigen und Beschäftigungsbedingungen verantwortlich.

6. Vergütung der Recruiting-Leistungen

Die von der Agentur im Rahmen eines Recruiting-Auftrags erbrachten Leistungen werden grundsätzlich gesondert nach dem im jeweiligen Angebot oder Vertrag vereinbarten Vergütungsmodell abgerechnet. Die Vergütung kann insbesondere nach Zeitaufwand auf Grundlage vereinbarter Stunden- oder Tagessätze, durch Pauschalhonorare, Projektpauschalen, Retainer oder durch eine Kombination dieser Vergütungsformen erfolgen.

7. Zusätzliche Erfolgsprovision bei erfolgreicher Einstellung

Kommt infolge der Tätigkeit der Agentur ein Arbeits-, Dienst-, Geschäftsführungs-, Ausbildungs- oder sonstiges Beschäftigungs- oder Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und einem von der Agentur im Rahmen des Recruiting-Auftrags gewonnenen, identifizierten, angesprochenen, qualifizierten, vorgestellten oder vermittelten Kandidaten zustande, wird zusätzlich zu den bis dahin angefallenen Vergütungen und Kosten eine Erfolgsprovision fällig.

Die Erfolgsprovision ist damit eine zusätzliche erfolgsabhängige Vergütung und wird nicht auf bereits entstandene Stundenhonorare, Pauschalen, Projektkosten, Recruiting-, Marketing-, Anzeigen-, Media-, Software-, Plattform- oder sonstige Kosten angerechnet, sofern im jeweiligen Angebot oder Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

8. Höhe und Berechnung der Erfolgsprovision

Die Höhe, Berechnungsgrundlage und konkrete Ausgestaltung der Erfolgsprovision werden für den jeweiligen Recruiting-Auftrag individuell im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in einer sonstigen vertraglichen Vereinbarung festgelegt.

Hierbei können insbesondere prozentuale Erfolgsprovisionen auf Grundlage der vereinbarten Bruttojahresvergütung bzw. Bruttojahreszielvergütung des eingestellten Kandidaten, feste Vermittlungspauschalen oder andere individuell vereinbarte Honorarmodelle zur Anwendung kommen.

Die in einem konkreten Angebot oder Vertrag vereinbarte Regelung ist für den jeweiligen Auftrag maßgeblich.

9. Entstehung des Provisionsanspruchs

Der Anspruch auf die vereinbarte Erfolgsprovision entsteht grundsätzlich mit Abschluss des Arbeits-, Dienst-, Geschäftsführungs-, Ausbildungs- oder sonstigen Beschäftigungs- oder Vertragsverhältnisses zwischen dem Kunden und dem betreffenden Kandidaten, sofern im jeweiligen Angebot oder Vertrag kein anderer Zeitpunkt vereinbart wurde.

Für den Provisionsanspruch ist unerheblich, ob das Vertragsverhältnis auf Initiative des Kunden oder des Kandidaten zustande kommt, sofern der Kandidat zuvor im Rahmen des Recruiting-Auftrags durch die Agentur gewonnen, identifiziert, angesprochen, qualifiziert, vorgestellt oder vermittelt wurde.

10. Verhältnis von Aufwandshonorar und Erfolgsprovision

Die Vergütung der laufenden Recruiting-Dienstleistungen und die Erfolgsprovision stellen grundsätzlich eigenständige Vergütungsbestandteile dar.

Die erfolgsabhängige Provision ersetzt daher nicht die Vergütung der zuvor oder parallel erbrachten Dienstleistungen und angefallenen Kosten. Eine Verrechnung oder Anrechnung erfolgt ausschließlich, wenn dies für den jeweiligen Auftrag ausdrücklich vereinbart wurde.

Informationshinweis zu marktüblichen Vergütungsmodellen

Informationen zu verschiedenen in der Personalvermittlung und im Headhunting gebräuchlichen Vergütungs- und Honorarmodellen finden sich beispielsweise bei:

„Recruiting für Unternehmen: Das kosten Headhunter und Personalvermittler“ https://techminds.de/magazin/headhunter-kosten-personalvermittlung-kosten

Dieser Hinweis dient ausschließlich der allgemeinen Information und Markttransparenz. Die dort dargestellten Vergütungsmodelle, Honorare und Prozentsätze sind nicht Bestandteil dieser AGB und begründen keine bestimmte Vergütungshöhe. Maßgeblich für die Höhe und Berechnung der Vergütung der Agentur ist ausschließlich die für den jeweiligen Auftrag getroffene individuelle Vereinbarung.

11. Nachwirkung bei späterer Einstellung

Der Anspruch der Agentur auf die vereinbarte Erfolgsprovision besteht auch dann, wenn mit einem von der Agentur im Rahmen des Recruiting-Auftrags gewonnenen, identifizierten, angesprochenen, qualifizierten, vorgestellten oder vermittelten Kandidaten zunächst kein Vertragsverhältnis zustande kommt, der Kunde jedoch innerhalb von zwölf Monaten nach der erstmaligen Vorstellung oder Übermittlung des Kandidaten ein Arbeits-, Dienst-, Geschäftsführungs-, Ausbildungs- oder sonstiges Beschäftigungs- oder Vertragsverhältnis mit diesem Kandidaten begründet.

Dies gilt auch, wenn der ursprüngliche Recruiting-Auftrag zwischenzeitlich beendet, gekündigt oder abgeschlossen wurde oder der Kandidat zu einem späteren Zeitpunkt für eine andere als die ursprünglich vorgesehene Position eingestellt oder beauftragt wird.

Voraussetzung für den Provisionsanspruch ist, dass das Zustandekommen des späteren Vertragsverhältnisses zumindest mitursächlich auf der vorherigen Tätigkeit der Agentur beruht.

Der Provisionsanspruch besteht ebenfalls, wenn der Kunde die Kontaktdaten oder Bewerbungsunterlagen eines durch die Agentur eingebrachten Kandidaten an ein mit ihm verbundenes Unternehmen oder einen sonstigen Dritten weitergibt und dort innerhalb des vorgenannten Zeitraums ein entsprechendes Vertragsverhältnis mit dem Kandidaten zustande kommt, soweit die Weitergabe durch den Kunden hierfür mitursächlich war.

War dem Kunden der betreffende Kandidat bereits vor dessen Vorstellung durch die Agentur konkret als Bewerber für die betreffende oder eine vergleichbare Position bekannt und bestand bereits ein nachweisbarer unmittelbarer Recruiting- oder Bewerbungsprozess zwischen dem Kunden und dem Kandidaten, hat der Kunde die Agentur hierüber unverzüglich nach Vorstellung des Kandidaten in Textform zu informieren.

§ 10 KI, Automatisierung und digitale Systeme

1. Die Agentur kann bei der Erbringung ihrer Leistungen Software, Automatisierungssysteme und Systeme künstlicher Intelligenz einsetzen, soweit dies rechtlich zulässig und für den jeweiligen Auftrag sachgerecht ist.

2. KI-Systeme und automatisierte Systeme können technisch bedingt unvollständige, fehlerhafte oder unzutreffende Ergebnisse liefern.

3. Ergebnisse von KI-Systemen und automatisierten Systemen sind daher entsprechend ihrer Bedeutung angemessen zu überprüfen.

4. Soweit Ergebnisse unmittelbar für rechtlich, finanziell, personell, wirtschaftlich oder strategisch wesentliche Entscheidungen verwendet werden sollen, bleibt die abschließende Prüfung und Entscheidung beim Kunden.

5. Eine Garantie für die permanente Verfügbarkeit externer KI-Systeme, APIs, Softwarelösungen, Plattformen oder Schnittstellen wird nicht übernommen.

6. Änderungen, Einschränkungen, Preiserhöhungen oder die Einstellung externer Systeme und Schnittstellen liegen außerhalb des Einflussbereichs der Agentur.

§ 11 Mitwirkungspflichten des Kunden

1. Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Informationen, Dokumente, Zugangsdaten, Inhalte, Ansprechpartner, Entscheidungen und Freigaben rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen.

2. Der Kunde trägt die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm bereitgestellten Informationen.

3. Die Agentur ist nicht verpflichtet, vom Kunden bereitgestellte Informationen ohne besonderen Anlass auf sachliche, wirtschaftliche oder rechtliche Richtigkeit zu überprüfen.

4. Verzögerungen aufgrund fehlender, verspäteter oder unvollständiger Mitwirkung des Kunden gehen nicht zulasten der Agentur.

5. Vereinbarte Termine und Projektfristen verlängern sich angemessen, sofern der Kunde erforderliche Mitwirkungshandlungen nicht rechtzeitig erbringt.

6. Hierdurch entstehender zusätzlicher Aufwand kann nach den vereinbarten oder üblichen Vergütungssätzen zusätzlich berechnet werden.

7. Soweit die Agentur Kapazitäten verbindlich reserviert hat und Leistungen aufgrund fehlender Mitwirkung des Kunden nicht erbringen kann, bleiben Vergütungsansprüche im gesetzlich zulässigen Umfang bestehen; ersparte Aufwendungen und anderweitiger Erwerb werden entsprechend den gesetzlichen Vorgaben berücksichtigt.

§ 12 Freigaben durch den Kunden

1. Entwürfe, Texte, Anzeigen, Webseiten, Kampagnen, Designs, Stellenanzeigen, Inhalte und sonstige Materialien können dem Kunden vor Veröffentlichung zur Freigabe vorgelegt werden.

2. Mit der Freigabe bestätigt der Kunde seine Zustimmung zur Veröffentlichung bzw. Nutzung.

3. Änderungen nach erteilter Freigabe stellen zusätzlichen Aufwand dar, soweit die Änderung nicht wegen eines von der Agentur zu vertretenden Fehlers erforderlich ist.

4. Der Kunde hat Inhalte vor Freigabe insbesondere hinsichtlich unternehmensbezogener Angaben, Preise, Leistungsversprechen, fachlicher Angaben und sonstiger nur ihm bekannter Tatsachen zu überprüfen.

§ 13 Vom Kunden bereitgestellte Inhalte und Rechte Dritter

1. Der Kunde versichert, dass er zur Nutzung sämtlicher von ihm bereitgestellter Texte, Bilder, Videos, Marken, Logos, Musikstücke, Datenbanken, Adressbestände und sonstiger Inhalte berechtigt ist.

2. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass seine Materialien und Anweisungen keine Rechte Dritter oder gesetzlichen Vorschriften verletzen.

3. Wird die Agentur wegen einer vom Kunden bereitgestellten oder ausdrücklich angeordneten Verwendung von Inhalten von Dritten in Anspruch genommen, stellt der Kunde die Agentur im gesetzlich zulässigen Umfang von berechtigten Ansprüchen Dritter einschließlich angemessener Rechtsverteidigungskosten frei, sofern die Rechtsverletzung nicht von der Agentur zu vertreten ist.

4. Die Agentur darf die Ausführung offensichtlich rechtswidriger oder rechtsverletzender Anweisungen ablehnen.

§ 14 Drittanbieter, Fremdleistungen, Waren und Reselling

1. Die Agentur ist berechtigt, zur Leistungserbringung geeignete freie Mitarbeiter, Kooperationspartner, Subunternehmer sowie spezialisierte Drittanbieter einzusetzen.

2. Die Agentur kann insbesondere im Bereich Online-Marketing und Digitalisierung externe Leistungen einbinden, unter anderem für:

  • Werbeplattformen
  • Hosting- und Serverleistungen
  • Domains
  • Software und Lizenzen
  • SaaS-Dienste
  • Designleistungen
  • Foto- und Videoproduktionen
  • Programmierung
  • technische Umsetzungen
  • Druckerzeugnisse
  • Werbemittel
  • Hardware
  • Versand- und Produktionsleistungen sowie
  • sonstige digitale, technische und Marketingdienstleistungen.

3. Drittleistungen können von der Agentur im eigenen Namen eingekauft, gebündelt und als Bestandteil einer Gesamtleistung an den Kunden weiterberechnet werden.

4. Die Kalkulation solcher Leistungen kann einen kaufmännischen oder kalkulatorischen Aufschlag der Agentur enthalten. Eine Verpflichtung zur Offenlegung der internen Einkaufspreise, Einkaufskonditionen, Margen oder Kalkulationsgrundlagen besteht nicht, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

5. Vertragsverhältnisse über im eigenen Namen eingekaufte Drittleistungen kommen zwischen der Agentur und dem jeweiligen Drittanbieter zustande. Gegenüber dem Kunden bleibt in diesem Fall die Agentur Vertragspartner für die von ihr verkaufte Gesamtleistung.

6. Soweit die Agentur gegenüber dem Kunden selbst als Verkäufer oder Vertragspartner einer Ware oder Fremdleistung auftritt, bleiben zwingende gesetzliche Gewährleistungs-, Mängel- und sonstige Ansprüche des Kunden gegen die Agentur unberührt.

7. Die Agentur ist berechtigt, zur Erfüllung entsprechender Ansprüche auf den jeweiligen Lieferanten oder Drittanbieter zurückzugreifen und diesem gegenüber bestehende Gewährleistungs-, Garantie- oder Regressansprüche geltend zu machen.

8. Soweit rechtlich zulässig und zweckmäßig, können Ansprüche gegen einen Drittanbieter an den Kunden abgetreten werden. Gesetzlich zwingende eigene Verpflichtungen der Agentur werden hierdurch nicht ausgeschlossen.

9. Die Agentur übernimmt keine Garantie für die dauerhafte Verfügbarkeit, Funktionsfähigkeit oder unveränderte Fortführung von Leistungen externer Plattformen oder Anbieter, soweit entsprechende Umstände außerhalb ihres Einflussbereichs liegen.

10. Soweit die Agentur im Einzelfall ausdrücklich lediglich als Vermittler tätig wird und ein unmittelbarer Vertrag zwischen dem Kunden und einem Drittanbieter zustande kommt, wird dies gesondert vereinbart oder ergibt sich eindeutig aus der konkreten Beauftragung.

11. Bei einem solchen Direktvertrag ist der Drittanbieter unmittelbarer Vertragspartner des Kunden. Gewährleistungs-, Garantie-, Liefer- und Leistungsansprüche hinsichtlich dieser Drittleistung sind unmittelbar gegenüber dem Drittanbieter geltend zu machen.

12. Die Haftung der Agentur für eigenes Auswahl-, Organisations-, Beratungs- oder sonstiges Verschulden bleibt nach Maßgabe der Haftungsregelungen dieser AGB unberührt.

§ 15 Termine und Leistungszeiten

1. Termine und Leistungszeiten sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.

2. Projektpläne und voraussichtliche Fertigstellungstermine stellen grundsätzlich Planungswerte dar.

3. Verzögerungen aufgrund von Kundenmitwirkung, Drittanbietern, technischen Problemen externer Plattformen, behördlichen Maßnahmen oder höherer Gewalt verlängern vereinbarte Fristen angemessen.

4. Die Agentur ist berechtigt, Teilleistungen zu erbringen, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.

§ 16 Änderungs- und Zusatzleistungen

1. Nach Auftragserteilung gewünschte Änderungen des Leistungsumfangs können zu zusätzlichem Aufwand, zusätzlichen Kosten und veränderten Projektfristen führen.

2. Zusatzleistungen werden nach gesondertem Angebot oder – sofern nichts anderes vereinbart wurde – nach dem jeweils geltenden Stunden- oder Tagessatz der Agentur abgerechnet.

3. Änderungen der Projektziele oder des Leistungsumfangs bedürfen einer entsprechenden Abstimmung.

§ 17 Vergütung, Fremdkosten und Nebenkosten

1. Die Vergütung ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot oder Auftrag.

2. Sämtliche Preise verstehen sich gegenüber Unternehmern grundsätzlich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit Umsatzsteuer anfällt.

3. Drittleistungen können:

  • Bestandteil eines vereinbarten Gesamtpreises sein
  • gesondert ausgewiesen und weiterberechnet werden oder
  • unmittelbar vom Drittanbieter gegenüber dem Kunden abgerechnet werden.

Maßgeblich ist die jeweilige Vereinbarung bzw. das jeweilige Angebot.

4. Soweit Kosten Dritter, Werbebudgets, Softwarelizenzen, Media-Budgets, Reisekosten, Übernachtungen, Versand-, Produktions- und sonstige Fremdkosten nicht ausdrücklich in einer vereinbarten Vergütung enthalten sind, werden diese zusätzlich berechnet bzw. sind unmittelbar vom Kunden zu tragen.

5. Die Agentur kann angemessene Vorschüsse, Abschlagszahlungen oder Vorauszahlungen vereinbaren.

6. Laufende Retainer- oder Betreuungshonorare können monatlich im Voraus berechnet werden.

7. Fremdleistungen, Softwarelizenzen, Werbebudgets oder sonstige Ausgaben, die die Agentur im Auftrag des Kunden verauslagt, können vor Beauftragung oder Bestellung als Vorauszahlung verlangt werden.

§ 18 Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug

1. Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 7 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.

2. Skonto wird nur gewährt, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

3. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen und sonstigen gesetzlichen Verzugsfolgen.

4. Befindet sich der Kunde mit einer fälligen Zahlung in Verzug, ist die Agentur nach vorheriger angemessener Ankündigung berechtigt, weitere Leistungen bis zum Ausgleich der offenen Forderung auszusetzen, sofern dies unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen angemessen ist.

5. Hierdurch entstehende Projektverzögerungen gehen nicht zulasten der Agentur.

§ 19 Vertragslaufzeit, Kündigung und Dienste höherer Art

1. Vertragslaufzeit und ordentliche Kündigungsmöglichkeiten ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot oder Auftrag.

2. Zeitlich befristete Projektverträge enden grundsätzlich mit Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer bzw. Erbringung der vereinbarten Leistungen, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde.

3. Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

4. Soweit ein Vertragsverhältnis die gesetzlichen Voraussetzungen des § 627 BGB erfüllt, insbesondere weil Dienste höherer Art geschuldet werden, die aufgrund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen, bleiben die daraus resultierenden zwingenden gesetzlichen Kündigungsrechte unberührt.

5. Eine Anwendung des § 627 BGB wird durch diese AGB weder pauschal ausgeschlossen noch unabhängig von dessen gesetzlichen Voraussetzungen pauschal anerkannt. Maßgeblich sind Art und tatsächliche Ausgestaltung des jeweiligen Vertragsverhältnisses.

6. Soweit eine Kündigung gemäß § 627 BGB wirksam erfolgt, richten sich insbesondere Vergütungs-, Rückzahlungs- und etwaige Schadensersatzansprüche nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere § 628 BGB.

7. Ein in diesen AGB oder in einer Leistungsbeschreibung vereinbarter Ausschluss der ordentlichen Kündigung während einer bestimmten Vertragslaufzeit lässt zwingende gesetzliche Sonderkündigungsrechte unberührt.

8. Bei einer Vertragsbeendigung sind bis zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung ordnungsgemäß erbrachte Leistungen grundsätzlich entsprechend den gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen zu vergüten.

9. Bereits verbindlich ausgelöste und nicht mehr stornierbare Fremdkosten sind vom Kunden zu tragen, soweit dies nach den gesetzlichen Bestimmungen zulässig ist und die Kosten nicht von der Agentur zu vertreten sind.

10. Weitergehende gesetzliche Vergütungs-, Rückzahlungs- und Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

§ 20 Verschiebung und Ausfall von Terminen

1. Vereinbarte Beratungs-, Coaching-, Workshop- oder sonstige persönliche Termine sind verbindlich.

2. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, können Termine bis 48 Stunden vor Beginn kostenfrei verschoben werden.

3. Bei kurzfristigeren Absagen kann die Agentur den aufgrund der reservierten Kapazität tatsächlich entstandenen bzw. gesetzlich ersatzfähigen Ausfall berechnen.

4. Dem Kunden bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden bzw. Vergütungsausfall entstanden ist.

5. Zwingende gesetzliche Kündigungsrechte bleiben von dieser Regelung unberührt.

§ 21 Nutzungs- und Urheberrechte

1. Sämtliche von der Agentur entwickelten Konzepte, Strategien, Präsentationen, Texte, Grafiken, Methoden, Frameworks, Prozesse, Vorlagen und sonstigen Arbeitsergebnisse bleiben urheberrechtlich und/oder anderweitig geschützt.

2. Nach vollständiger Bezahlung erhält der Kunde die für den vertraglich vorgesehenen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

3. Eine Weitergabe, Weiterveräußerung, Veröffentlichung, Lizenzierung oder Nutzung für andere Unternehmen oder Projekte ist nur zulässig, soweit dies vom vereinbarten Nutzungsrecht umfasst ist.

4. Vorbestehende Methoden, Modelle, Frameworks, Know-how, Vorlagen und geistiges Eigentum der Agentur verbleiben bei der Agentur.

5. Dies gilt insbesondere für Marken, Methoden, Konzepte und Frameworks im Zusammenhang mit URSIDE.

§ 22 Vertraulichkeit

1. Beide Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei geheim zu halten.

2. Die Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die:

  • öffentlich bekannt sind
  • der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren
  • von einem berechtigten Dritten rechtmäßig mitgeteilt wurden oder
  • aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen offengelegt werden müssen.

3. Die Agentur ist berechtigt, vertrauliche Informationen an zur Geheimhaltung verpflichtete Mitarbeiter, freie Mitarbeiter, Kooperationspartner oder Subunternehmer weiterzugeben, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist.

§ 23 Datenschutz

1. Beide Parteien verpflichten sich zur Einhaltung der jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

2. Jede Partei ist grundsätzlich für die Rechtmäßigkeit der von ihr vorgenommenen Datenverarbeitung verantwortlich.

3. Soweit die Agentur personenbezogene Daten ausschließlich im Auftrag des Kunden verarbeitet und die Voraussetzungen einer Auftragsverarbeitung vorliegen, schließen die Parteien erforderlichenfalls eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.

4. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass personenbezogene Daten, die er der Agentur zur Verfügung stellt, rechtmäßig verarbeitet und übermittelt werden dürfen.

5. Dies gilt insbesondere für Kunden-, Interessenten-, Mitarbeiter- und Bewerberdaten.

§ 24 Haftung

1. Die Agentur haftet unbeschränkt:

  • bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit
  • bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit
  • bei ausdrücklich übernommenen Garantien im Umfang der Garantie sowie
  • soweit eine Haftung aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften nicht ausgeschlossen oder begrenzt werden kann.

2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Agentur nur auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.

3. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

4. Im Übrigen ist die Haftung der Agentur für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

5. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten von Mitarbeitern, gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen der Agentur.

6. Die Agentur haftet nicht für wirtschaftliche Entscheidungen des Kunden, die dieser auf Grundlage von Beratungen, Empfehlungen, Prognosen, Einschätzungen oder Strategien trifft, sofern keine schuldhafte Pflichtverletzung der Agentur vorliegt.

7. Die Agentur haftet insbesondere nicht allein deshalb, weil eine empfohlene Strategie, Marketingmaßnahme, Recruitingmaßnahme, Vertriebsmaßnahme oder Coachingintervention nicht den erwarteten Erfolg erzielt.

8. Eine Haftung für mittelbare wirtschaftliche Folgen einer unternehmerischen Entscheidung des Kunden besteht nur nach Maßgabe der vorstehenden Haftungsregelungen.

9. Für Datenverluste haftet die Agentur im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen nur insoweit, wie der Kunde angemessene und branchenübliche Datensicherungen vorgenommen hat und eine Wiederherstellung hierdurch möglich bzw. zumutbar gewesen wäre.

10. Die Haftungsregelungen dieser AGB sollen gesetzlich zwingende Haftungstatbestände weder ausschließen noch beschränken.

§ 25 Höhere Gewalt und externe Ereignisse

1. Keine Vertragspartei haftet für Verzögerungen oder Leistungsstörungen aufgrund von Ereignissen, die außerhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs liegen.

2. Hierzu können insbesondere gehören:

  • Naturereignisse
  • Krieg und Terror
  • behördliche Maßnahmen
  • Streiks
  • Epidemien und Pandemien
  • Strom- oder Internetausfälle
  • Cyberangriffe trotz angemessener Schutzmaßnahmen
  • Ausfälle von Rechenzentren
  • Ausfälle externer Software
  • Ausfälle von Plattformen oder APIs
  • Lieferengpässe sowie
  • vergleichbare unvorhersehbare Ereignisse.

3. Vertragliche Leistungsfristen verlängern sich für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit.

§ 26 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

1. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen, soweit gesetzlich zulässig.

2. Zurückbehaltungsrechte können nur aus demselben Vertragsverhältnis geltend gemacht werden, soweit gesetzlich zulässig.

§ 27 Referenzen

1. Die Agentur darf Name, Marke, Logo, Projektergebnisse oder sonstige Informationen des Kunden nur mit entsprechender Zustimmung des Kunden als Referenz verwenden.

2. Eine gesonderte Referenz- oder Case-Study-Vereinbarung kann jederzeit getroffen werden.

§ 28 Elektronische Kommunikation und Textform

1. Die Parteien stimmen der geschäftlichen Kommunikation über E-Mail und sonstige vereinbarte digitale Kommunikationswege zu.

2. Entscheidungen, Freigaben, Beauftragungen und Projektabstimmungen können in Textform erfolgen, soweit nicht gesetzlich oder individualvertraglich eine strengere Form vorgeschrieben ist.

3. Als Textform gelten insbesondere E-Mail und vergleichbare dauerhaft dokumentierbare elektronische Kommunikation, soweit gesetzlich zulässig.

§ 29 Anwendbares Recht

1. Für sämtliche Vertragsverhältnisse gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit dessen Ausschluss zulässig ist.

§ 30 Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort ist, soweit gesetzlich zulässig und nichts anderes vereinbart wurde, der Geschäftssitz der Agentur.

2. Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung vorliegen, insbesondere wenn der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Geschäftssitz der Agentur.

3. Die Agentur bleibt berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

§ 31 Rangfolge der Vertragsbestandteile

1. Bei Widersprüchen zwischen Vertragsbestandteilen gilt grundsätzlich folgende Rangfolge:

  • individuelle schriftliche oder in Textform getroffene Vereinbarungen
  • das konkrete Angebot bzw. die Auftragsbestätigung
  • besondere Leistungs- oder Projektbedingungen
  • diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

2. Zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben hiervon unberührt.

§ 32 Schlussbestimmungen

1. Änderungen und Ergänzungen des jeweiligen Vertrags sollen aus Beweisgründen in Textform erfolgen, soweit nicht eine strengere gesetzliche Form erforderlich ist.

2. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB.

3. Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, richtet sich die Rechtsfolge nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen bleibt hiervon unberührt.

4. Eine unwirksame Bestimmung soll nicht durch eine Regelung ersetzt werden, die über das gesetzlich Zulässige hinausgeht.

5. Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses wirksam in den Vertrag einbezogene Fassung dieser AGB.

Thomas Schwitalla – Vertriebs- und Dienstleistungsagentur
Inhaber: Thomas Schwitalla · Anemonenweg 6 · 97353 Wiesentheid · thomas.schwitalla@gmx.net
URSIDE ist eine Marke der Thomas Schwitalla – Vertriebs- und Dienstleistungsagentur.